Jugendordnung der Sportgemeinschaft 1869 e.V.
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. März 2001
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§ 1 |
Die
Sportgemeinschaft 1869 Randersacker e.V. erkennt die Jugendordnung des
BLSV und der entsprechenden Fachverbände an
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§ 2 |
Zur
Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum Ende des
Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, sowie die
gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilungen.
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§ 3 |
Aufgaben der Vereinsjugend Aufgabe
der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die
Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die
Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Die
Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im
Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
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§ 4 |
Organe Die Organe sind: - die Vereinsjugendleitung, - die Jugendtage der Abteilungen, -
die Jugendleitungen der Abteilungen
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§ 5 |
Vereinsjugendtag Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. a) Zusammensetzung Er besteht aus: - der Vereinsjugendleitung, - allen jugendlichen Vertretern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr), -
allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins. b) Aufgaben des Vereinsjugendtages: Entgegennahme
der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung, c)
Der jährliche Vereinsjugendtag hat mindestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden. Für die Einberufung,
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden
Bestimmungen der Vereinssatzung in
§ 17 entsprechende Anwendung.
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§ 6 |
Vereinsjugendleitung a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus: - dem/der Vorsitzenden, - dem stellv. Vorsitzenden und der stellv. Vorsitzenden - dem/der Kassier/erin - dem Vereinsjugendsprecher und der Vereinsjugendsprecherin, - Beisitzern. b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes. c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. e)
Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend
des Vereins zufließenden
Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung
des Vereins.
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§ 7 |
Jugendtag der Abteilungen a) Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage der Abteilungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus jugendlichen Mitgliedern der Abteilungen ab dem 10. Lebensjahr und allen Mitarbeitern innerhalb der Abteilungsjugend. b) Aufgaben der Jugendtage der Abteilungen sind: - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Abteilungsjugendleitung, - Entlastung der Abteilungsjugendleitung, - Beschlussfassung über vorliegende Anträge. c) Der ordentliche Jugendtag der Abteilungen und Wahlen finden jährlich statt. Für
die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die
entsprechenden Bestimmungen in der Vereinssatzung in § 17 entsprechende
Anwendung.
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§ 8 |
Abteilungsjugendleitung a) Die Abteilungsjugendleitung besteht aus: - dem/der Vorsitzenden, - dem/der stellv. Vorsitzenden, - dem/der Kassier/erin - Beisitzern. b) Die Abteilungsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung und des Vereinsjugendtages. Die Abteilungsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Jugendtag der Abteilung, der Vereinsjugendleitung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. c) Die Sitzungen der Abteilungsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Abteilungsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. d)
Die Abteilungsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der
Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der
Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des
Jugendtages der Abteilung, des Vereinsjugendtages und der Satzung des
Vereins.
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§ 9 |
Jugendordnungsänderungen Änderungen
der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder
einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen
werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins
wirksam. |